BVK nimmt Finfluencer ins Visier
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Gutachten bestätigt: Gleiche Regeln für alle!
Nach einer Umfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) orientieren sich mehr als die Hälfte der Anleger aus den jungen Generationen Y und Z an Anlageempfehlungen von Finfluencern. Aufgrund dieser wachsenden Bedeutung von Finfluencern in sozialen Medien gab der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ein Rechtsgutachten zu deren rechtlichen Rahmenbedingungen in Auftrag. Ziel war es zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Finfluencer Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen bewerben dürfen und ob sie dafür eine Ausbildung oder Erlaubnis benötigen, auch ob es Schutzlücken im Rechtsrahmen gibt. Das Gutachten erstellte der renommierte Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin. Sein Ergebnis wird auf der diesjährigen Jahreshauptversammlung des BVK in Bonn vorgestellt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Finfluencer Anlageempfehlungen oder Anlagestrategien in sozialen Medien verbreiten dürfen, solange die Informationen objektiv richtig dargestellt und Interessenkonflikte offengelegt werden. Empfehlen Finfluencer Gelegenheiten zum Vertragsabschluss, gelten sie als Tippgeber und müssen etwaige Vergütungen offenlegen. Unterlassen sie dies, verstoßen sie gegen die Objektivitätspflicht und riskieren Bußgelder sowie Schadensersatzforderungen.
Vermitteln Finfluencer aktiv Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen, erfüllen sie die Anforderungen eines Vermittlungs- und Beratungsvertrags und benötigen hierfür eine gewerberechtliche Zulassung. Fehlt diese, handeln sie rechtswidrig und riskieren Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge.
„Zwar tragen kompetente und informierte Finfluencer gerade bei der jungen Generation durch ihre Formate zur wichtigen Finanzbildung bei“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Doch die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. Deshalb führt uns das Ergebnis des Gutachtens zu der Forderung, dass die BaFin und die IHK‘n durch geeignete Stichproben dafür sorgen sollten, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden. Der Gesetzgeber sollte außerdem die Erlaubnis für Finanzanlagen nach § 34f GewO auch auf Kryptowerte erstrecken. Denn eins sollte klar sein: Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“
BVK-Hauptgeschäftsführer und geschäftsführendes Präsidiumsmitglied Dr. Wolfgang Eichele stellt zudem klar: „Der BVK behält sich als einziger qualifizierter Wirtschaftsverband der Versicherungsbranche eine Abmahnung nach UWG von unqualifizierten und unseriösen Finfluencern vor, um hier im Sinne des Verbraucherschutzes tätig zu werden.“